Betriebsübergang - Widerspruch - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in einem Streit um Widerspruch im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ein. Die Parteien verzichteten gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Das BAG wies die Revision ab und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Aufgrund des Parteiverzichts enthält die Entscheidung keine veröffentlichten Tatbestands- oder Entscheidungsgründe.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ist möglich und richtet sich nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO; das Gericht kann daraufhin ein Urteil ohne Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erlassen.
Die Zurückweisung einer Revision führt grundsätzlich zur Kostentragungspflicht des unterlegenen Revisionsführers, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Ein Parteiverzicht auf die Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen berührt nicht die Wirksamkeit, Vollstreckbarkeit oder Rechtskraft des Urteils.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Solingen, 19. April 2007, Az: 1 Ca 1431/06 lev, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10. Oktober 2007, Az: 7 Sa 1069/07, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2007 - 7 Sa 1069/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Pauli