Themis
Anmelden
BAG·8 AZR 979/07·22.04.2010

Betriebsübergang - Widerspruch - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsübergangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in einem Streit um Widerspruch im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ein. Die Parteien verzichteten gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Das BAG wies die Revision ab und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Aufgrund des Parteiverzichts enthält die Entscheidung keine veröffentlichten Tatbestands- oder Entscheidungsgründe.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ist möglich und richtet sich nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO; das Gericht kann daraufhin ein Urteil ohne Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erlassen.

2

Die Zurückweisung einer Revision führt grundsätzlich zur Kostentragungspflicht des unterlegenen Revisionsführers, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

3

Ein Parteiverzicht auf die Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen berührt nicht die Wirksamkeit, Vollstreckbarkeit oder Rechtskraft des Urteils.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Solingen, 19. April 2007, Az: 1 Ca 1431/06 lev, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10. Oktober 2007, Az: 7 Sa 1069/07, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2007 - 7 Sa 1069/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Pauli