Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts in einem Streit um Widerspruch gegen einen Betriebsübergang. Die Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, die Kostenentscheidung traf den Kläger. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb das Urteil ohne Sachverhaltsdarstellung und Entscheidungsgründe erging.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Düsseldorf vom 10.10.2007 zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Bei einem Betriebsübergang stehen dem Arbeitnehmer Widerspruchsrechte zu; diese Rechte können jedoch durch Verwirkung ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer die Geltendmachung seines Rechts unterlässt oder durch sein Verhalten den Fortbestand des Rechts kraftlos werden lässt.
Die Revision wird zurückgewiesen, sofern keine revisionsrechtlichen Rügen bestehen, die die angefochtene Entscheidung der Vorinstanzen als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Solingen, 13. Februar 2007, Az: 5 Ca 1426/06 lev, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10. Oktober 2007, Az: 7 Sa 577/07, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2007 - 7 Sa 577/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Pauli