BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg ein. Der Senat des BAG wies die Revision zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 22.10.2009 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die vorliegenden Anknüpfungspunkte und die vorgebrachten Rechtssichten.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Hamburg als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine hinreichend begründeten Rügen eines Rechtsfehlers feststellt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen (Kostenfolge der erfolglosen Revision).
Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit den zivilprozessualen Vorschriften auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Ein Verweis des Senats auf eine frühere Entscheidung kann herangezogen werden, wenn die Parteien auf eigene Ausführungen verzichten und die frühere Entscheidung als maßgebliche Grundlage dient.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hamburg, 23. Januar 2008, Az: 26 Ca 295/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 17. Juni 2009, Az: 3 Sa 8/09, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2009 - 3 Sa 8/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger Warnke Mallmann