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BAG·8 AZR 663/09·07.04.2011

BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten

ArbeitsrechtVerfahrensrecht (Arbeitsgerichtsbarkeit)KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg ein. Der Senat des BAG wies die Revision zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 22.10.2009 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die vorliegenden Anknüpfungspunkte und die vorgebrachten Rechtssichten.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Hamburg als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine hinreichend begründeten Rügen eines Rechtsfehlers feststellt.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen (Kostenfolge der erfolglosen Revision).

3

Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit den zivilprozessualen Vorschriften auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

4

Ein Verweis des Senats auf eine frühere Entscheidung kann herangezogen werden, wenn die Parteien auf eigene Ausführungen verzichten und die frühere Entscheidung als maßgebliche Grundlage dient.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hamburg, 23. Januar 2008, Az: 26 Ca 295/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 17. Juni 2009, Az: 3 Sa 8/09, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2009 - 3 Sa 8/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck Böck Breinlinger Warnke Mallmann