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BAG·8 AZR 652/09·11.11.2010

Betriebsübergang - Widerspruch - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsübergangAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hatte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegt; das BAG wies die Revision zurück und verhängte die Kosten der Revision zu Lasten der Beklagten. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; dies wurde vom Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen Verfahrensvorschriften protokolliert. Weitere Entscheidungsgründe sind nicht enthalten.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG München zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann ergehen, obwohl die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wirksam verzichtet haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Verzicht vorliegen und protokolliert werden.

2

Die Zurückweisung einer Revision führt dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen hat, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

3

Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe berührt nicht die Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit des ergehenden Urteils.

4

Das Gericht hat bei Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen die getroffene Tenorentscheidung zu Protokoll zu geben und den Verzicht unter Angabe der gesetzlichen Grundlage festzustellen.

Relevante Normen
§ 72 Abs 5 ArbGG§ 313a Abs 1 S 2 ZPO§ 555 Abs 1 S 1 ZPO§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG München, 23. September 2008, Az: 33a Ca 10587/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 23. Juli 2009, Az: 3 Sa 118/09, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Juli 2009 - 3 Sa 118/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck Hauck Breinlinger Döring Schuckmann