Betriebsübergang - Widerspruch - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegt; das BAG wies die Revision zurück und verhängte die Kosten der Revision zu Lasten der Beklagten. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; dies wurde vom Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen Verfahrensvorschriften protokolliert. Weitere Entscheidungsgründe sind nicht enthalten.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG München zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann ergehen, obwohl die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wirksam verzichtet haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Verzicht vorliegen und protokolliert werden.
Die Zurückweisung einer Revision führt dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen hat, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe berührt nicht die Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit des ergehenden Urteils.
Das Gericht hat bei Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen die getroffene Tenorentscheidung zu Protokoll zu geben und den Verzicht unter Angabe der gesetzlichen Grundlage festzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG München, 23. September 2008, Az: 33a Ca 10587/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 23. Juli 2009, Az: 3 Sa 118/09, Urteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Juli 2009 - 3 Sa 118/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Hauck Breinlinger Döring Schuckmann