BAG: Aufhebung des LAG-Urteils und Zurückweisung der Berufung der Klägerin
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hob auf die Revision des Beklagten das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts auf und wies zugleich die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig zurück. Die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten von Berufung und Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Ausgang: Revision des Beklagten teilweise stattgegeben (LAG-Urteil aufgehoben); Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten der Berufung und Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf erfolgreiche Revision die Entscheidung der Berufungsinstanz aufheben.
Wird die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, bleibt das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts in Kraft.
Die Kosten der Berufung und der Revision hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies ist in der Entscheidung zu vermerken.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 17. Dezember 2009, Az: 1 Ca 2416/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 24. September 2010, Az: 3 Sa 81/10, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2010 - 3 Sa 81/10 - aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2009 - 1 Ca 2416/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski