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BAG·8 AZR 644/10·10.05.2012

BAG: Revision des Beklagten aufgehoben LAG-Urteil; Berufung des Klägers zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtsprozessStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des LAG auf und wies gleichzeitig die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurück. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Ausgang: Revision des Beklagten geführt zur Aufhebung des LAG-Urteils; Berufung des Klägers zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann auf zulässige Revision das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben.

2

Wird die Berufung eines Klägers als unbegründet erachtet, ist die Berufung zurückzuweisen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO auf die Verlesung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch diese entfallen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Leipzig, 17. Dezember 2009, Az: 1 Ca 2421/09, Urteil

vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 24. September 2010, Az: 3 Sa 86/10, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2010 - 3 Sa 86/10 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2009 - 1 Ca 2421/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski