BAG: Revision des Beklagten aufgehoben LAG-Urteil; Berufung des Klägers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des LAG auf und wies gleichzeitig die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurück. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Ausgang: Revision des Beklagten geführt zur Aufhebung des LAG-Urteils; Berufung des Klägers zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf zulässige Revision das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben.
Wird die Berufung eines Klägers als unbegründet erachtet, ist die Berufung zurückzuweisen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO auf die Verlesung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch diese entfallen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 17. Dezember 2009, Az: 1 Ca 2421/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 24. September 2010, Az: 3 Sa 86/10, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2010 - 3 Sa 86/10 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2009 - 1 Ca 2421/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski