BAG: Revision des Beklagten aufgehoben, Berufung des Klägers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts auf. Zugleich wies es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig zurück. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und Revision.
Ausgang: Revision des Beklagten teilweise stattgegeben (Aufhebung des LAG-Urteils); Berufung des Klägers gegen das AG-Urteil zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren das Urteil der Vorinstanz aufheben und über die Rechtsbegehren in der Berufungsinstanz entscheiden.
Ergibt die rechtliche Prüfung im Revisionsverfahren, dass die Vorinstanzen zuungunsten eines Beklagten entschieden haben, kann die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen werden.
Die Kosten der Berufung und der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht ist im Urteil zu vermerken.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 17. Dezember 2009, Az: 1 Ca 2414/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 24. September 2010, Az: 3 Sa 80/10, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2010 - 3 Sa 80/10 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2009 - 1 Ca 2414/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski