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BAG·8 AZR 643/10·10.05.2012

BAG: Revision des Beklagten aufgehoben, Berufung des Klägers zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts auf. Zugleich wies es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig zurück. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und Revision.

Ausgang: Revision des Beklagten teilweise stattgegeben (Aufhebung des LAG-Urteils); Berufung des Klägers gegen das AG-Urteil zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren das Urteil der Vorinstanz aufheben und über die Rechtsbegehren in der Berufungsinstanz entscheiden.

2

Ergibt die rechtliche Prüfung im Revisionsverfahren, dass die Vorinstanzen zuungunsten eines Beklagten entschieden haben, kann die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen werden.

3

Die Kosten der Berufung und der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

4

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht ist im Urteil zu vermerken.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Leipzig, 17. Dezember 2009, Az: 1 Ca 2414/09, Urteil

vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 24. September 2010, Az: 3 Sa 80/10, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2010 - 3 Sa 80/10 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2009 - 1 Ca 2414/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski