Revision des Beklagten erfolgreich; Berufung des Klägers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das BAG hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zugleich die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Ausgang: Revision des Beklagten teilweise stattgegeben; Berufung des Klägers zurückgewiesen und Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz aufheben, wenn es die angegriffene Entscheidung aus rechtlichen Gründen beanstandet.
Wird die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, trägt die Berufungsklägerin die Kosten der Berufungsinstanz.
Die Kostenentscheidung kann auch die Kosten der Revision umfassen; grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Die Parteien können nach §72 Abs.5 ArbGG bzw. §555 Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 17. Dezember 2009, Az: 1 Ca 2418/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 24. September 2010, Az: 3 Sa 83/10, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2010 - 3 Sa 83/10 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2009 - 1 Ca 2418/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski