Revision des Beklagten hebt LAG-Urteil auf; Berufung des Klägers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zugleich die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Leipzig zurückgewiesen; Revision des Beklagten erfolgreich, LAG-Urteil aufgehoben; Kläger trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben und zugleich die Berufung der Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in der Sache zurückweisen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind grundsätzlich von der unterlegenen Partei zu tragen; dies gilt, wenn Berufung und Revision ohne Erfolg bleiben.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann die Entscheidung auf dieser Grundlage treffen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 17. Dezember 2009, Az: 1 Ca 2417/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 24. September 2010, Az: 3 Sa 82/10, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2010 - 3 Sa 82/10 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2009 - 1 Ca 2417/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski