Revision der Beklagten zurückgewiesen; Kosten zu Lasten der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten nach §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 und §313a Abs.1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass der Tenor die Entscheidung wiedergibt.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Köln als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die unterliegende Partei trägt die Kosten der Revision, soweit das Gericht im Tenor die Kostenentscheidung trifft.
Wird nach §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, kann das Gericht die Entscheidung durch Tenor verkünden, ohne weitere Ausführungen im veröffentlichten Urteil zu wiederholen.
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bestätigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der in der Revision angegriffenen Punkte.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision; fehlt es an tragfähigen Revisionsgründen, ist die Revision zurückzuweisen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Siegburg, 16. Dezember 2009, Az: 2 Ca 1701/09 G, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 25. Februar 2011, Az: 3 Sa 675/10, Urteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 675/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger Eimer Gothe