Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (8 AZR 579/11, BAG)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Urteil vom 25.10.2012 zurückgewiesen und die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, weshalb diese nicht mitgeteilt sind.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Köln als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen und dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten der Revision auferlegen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Durch den Verzicht der Parteien entfallen in der veröffentlichten Entscheidung die Darstellungen von Tatbestand und Entscheidungsgründen; veröffentlicht wird der Tenor mit Kostenentscheidung.
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens; der unterliegende Teil hat regelmäßig die Kosten zu tragen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Siegburg, 17. September 2009, Az: 4 Ca 1697/09 G, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 25. Februar 2011, Az: 3 Sa 676/10, Urteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 676/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger Eimer Gothe