Themis
Anmelden
BAG·8 AZR 577/11·25.10.2012

BAG-Urteil: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Beklagte trägt Revisionkosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO), sodass das BAG die Entscheidung des LAG bestätigte.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Köln als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das erstinstanzliche bzw. landesgerichtliche Urteil in dessen Rechtswirkungen gegenüber dem Revisionsführer.

2

Die Kosten der Revision sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen; wird die Revision zurückgewiesen, hat der Revisionsführer die Kosten der Revision zu übernehmen.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht in der Entscheidung.

4

Fehlt wegen eines Partei-Verzichts eine gesonderte Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht die Entscheidung auf Grundlage der verfügbaren Akten erlassen, ohne die nicht gewählten Angaben nachzuholen.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Siegburg, 8. Januar 2010, Az: 3 Ca 1689/09 G, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 25. Februar 2011, Az: 3 Sa 671/10, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 671/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck Böck Breinlinger Eimer Gothe