Revision der Beklagten zurückgewiesen – Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO) verzichtet; das Urteil enthält daher keine inhaltlichen Entscheidungsgründe.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Köln zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht darf diese Darstellung in der veröffentlichten Entscheidung unterlassen.
Die Zurückweisung einer Revision führt regelmäßig dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.
Der Verzicht der Parteien auf die Niederschrift von Tatbestand und Entscheidungsgründen berührt weder die Wirksamkeit noch die Vollstreckbarkeit des Urteils.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Siegburg, 17. September 2009, Az: 4 Ca 1682/09 G, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 25. Februar 2011, Az: 3 Sa 678/10, Urteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 678/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger Eimer Gothe