Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG sowie §§ 555 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Urteil enthält daher keine weiteren Entscheidungsgründe.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Köln zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Der Unterlegene in der Revisionsinstanz trägt in der Regel die Kosten der Revision.
Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 72 Abs. 5 ArbGG sowie §§ 555 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO ermöglicht dem Gericht, die Entscheidung ohne Abdruck dieser Ausführungen zu erlassen.
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis keine für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ausreichenden Rechtsfehler feststellt.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Siegburg, 11. November 2009, Az: 3 Ca 1897/09 G, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 25. Februar 2011, Az: 3 Sa 1470/09, Urteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 1470/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger Eimer C. Gothe