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BAG·8 AZR 574/11·25.10.2012

Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG sowie §§ 555 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Urteil enthält daher keine weiteren Entscheidungsgründe.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Köln zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Unterlegene in der Revisionsinstanz trägt in der Regel die Kosten der Revision.

2

Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 72 Abs. 5 ArbGG sowie §§ 555 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO ermöglicht dem Gericht, die Entscheidung ohne Abdruck dieser Ausführungen zu erlassen.

3

Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis keine für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ausreichenden Rechtsfehler feststellt.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Siegburg, 11. November 2009, Az: 3 Ca 1897/09 G, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 25. Februar 2011, Az: 3 Sa 1470/09, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 1470/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck Böck Breinlinger Eimer C. Gothe