BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (8 AZR 442/11) – Kosten dem Kläger auferlegt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Urteil vom 10.5.2012 zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG in Verbindung mit §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, woraufhin das Gericht den Tenor ohne ausführliche Urteilsgründe verkünden kann.
Die erfolglose Revision ist zurückzuweisen; die Zurückweisung bedarf eines Feststellens, dass der Revisionsführer keine durchgreifenden Rechtsfehler der Vorentscheidungen substantiiert darlegt.
Die Kosten der Revision hat der unterlegene Revisionsführer zu tragen, soweit das Gericht im Tenor keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 8. April 2010, Az: 2 Ca 2974/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 25. November 2010, Az: 9 Sa 331/10, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 331/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski