BAG: Revision des Klägers gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kosten trägt Kläger
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet, weshalb der Tenor kurz gehalten ist.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückweisung der Revision trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG sowie § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Erfolgt ein solcher Parteiverzicht, kann das Gericht die Entscheidung ohne ausführlichen Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen; der Tenor genügt in entsprechender Form.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 8. April 2010, Az: 2 Ca 2975/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 25. November 2010, Az: 9 Sa 332/10, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 332/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski