Revision im Arbeitsrecht (8 AZR 440/11): Zurückweisung und Kostenfolge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien hatten gemäß den genannten Verweisnormen auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb diese im Urteil nicht wiedergegeben sind.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt dazu, dass der unterlegene Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen hat.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin den Tenor ohne ausführliche Begründung verkünden.
Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entbindet das Gericht nicht von der Wirksamkeit der Entscheidung und ändert nicht die rechtlichen Wirkungen des Tenors.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 8. April 2010, Az: 2 Ca 2971/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 25. November 2010, Az: 9 Sa 329/10, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 329/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski