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BAG·8 AZR 439/11·10.05.2012

Revision vor dem BAG gegen LAG-Urteil: Zurückweisung und Kostenentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrecht (Rechtsmittelrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger, die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet, sodass das Urteil ohne gesonderte Feststellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erging.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision führt regelmäßig dazu, dass der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen hat.

2

Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies hindert das Gericht nicht an der Entscheidung über die Revision.

3

Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn die vorgebrachten Rügen die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht begründen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Leipzig, 8. April 2010, Az: 2 Ca 2973/09, Urteil

vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 25. November 2010, Az: 9 Sa 330/10, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 330/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski