Revision vor dem BAG zurückgewiesen (8 AZR 438/11)
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das BAG sah keine hinreichenden Rechtsrügen, die eine Revisionsannahme rechtfertigen würden. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene Entscheidung keine darlegungs- und prüfungsrelevanten Rechtsfehler aufweist.
Verzichten die Parteien auf die Erstattung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, kann das Gericht die Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen treffen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Eine Revision ist nur dann erfolgreich, wenn der Revisionsführer substantiiert und konkret darlegt, welche rechtserheblichen Rechtsfehler die Vorinstanzen getroffen haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 8. April 2010, Az: 2 Ca 2978/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 25. November 2010, Az: 9 Sa 334/10, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 334/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski