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BAG·8 AZR 438/11·10.05.2012

Revision vor dem BAG zurückgewiesen (8 AZR 438/11)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAllgemeines ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das BAG sah keine hinreichenden Rechtsrügen, die eine Revisionsannahme rechtfertigen würden. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene Entscheidung keine darlegungs- und prüfungsrelevanten Rechtsfehler aufweist.

2

Verzichten die Parteien auf die Erstattung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, kann das Gericht die Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen treffen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

4

Eine Revision ist nur dann erfolgreich, wenn der Revisionsführer substantiiert und konkret darlegt, welche rechtserheblichen Rechtsfehler die Vorinstanzen getroffen haben.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Leipzig, 8. April 2010, Az: 2 Ca 2978/09, Urteil

vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 25. November 2010, Az: 9 Sa 334/10, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 334/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski