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BAG·8 AZR 437/11·10.05.2012

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Urteil ohne erneute Wiedergabe entschieden wurde.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision zurückgewiesen, hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

2

Die Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 S.1, § 313a Abs. 1 S.2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin auf Grundlage der Akten entscheiden.

3

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das angefochtene Urteil der Vorinstanz, soweit keine Aufhebungs- oder Zurückverweisungsgründe vorliegen.

4

Erfolgt die Entscheidung aufgrund Parteiverzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, stützt sich der Tenor allein auf die in den Akten vorhandenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Leipzig, 8. April 2010, Az: 2 Ca 2970/09, Urteil

vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 25. November 2010, Az: 9 Sa 328/10, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 328/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski