Revision vor dem BAG: Zurückweisung der Revision und Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach den angegebenen Vorschriften; nähere Entscheidungsgründe wurden nicht wiedergegeben.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine den angefochtenen Entscheidungen zureichenden Rechtsfehler feststellt.
Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf dieser Grundlage die Entscheidung treffen.
Die Revision beschränkt sich vorrangig auf die Überprüfung von Rechtsfragen; tatrichterliche Feststellungen der Vorinstanzen sind nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 8. April 2010, Az: 2 Ca 2969/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 25. November 2010, Az: 9 Sa 327/10, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 327/10 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski