Datenschutz - Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO - Verletzung der Auskunftspflicht - immaterieller Schadenersatz - Vorabentscheidungsersuchen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO. Der Senat hält Fragen zur Auslegung von Art. 82 und der Frage, ob die mit einer Auskunftsverletzung verbundene Ungewissheit einen immateriellen Schaden darstellt, für entscheidungserheblich. Mangels Klärung durch den EuGH wird die Verhandlung bis zur Entscheidung ausgesetzt. Die Aussetzung erfolgt wegen Vorgreiflichkeit des Vorlageersuchens des BGH.
Ausgang: Verhandlung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn ein dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegtes Vorabentscheidungsersuchen entscheidungserhebliche europarechtliche Fragen aufwirft und damit eine Entscheidung des EuGH vorgreift.
Zur Aussetzung eines Verfahrens können die Vorschriften des § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO sowie die analoge Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO herangezogen werden, wenn Vorgreiflichkeit gegeben ist.
Fragen zur Auslegung von Art. 82 DSGVO (Anspruch auf Schadensersatz) und Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht) sind entscheidungserheblich, wenn der materiell-rechtliche Anspruch auf immateriellen Schadensersatz von der Auslegung dieser Vorschriften abhängt.
Ob die durch eine Verletzung der Auskunftspflicht entstehende Ungewissheit über die Datenverarbeitung und die damit verbundene Erschwernis der Rechtskontrolle einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellt, bedarf der verbindlichen Klärung durch den EuGH.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 15. Februar 2024, Az: 2 Ca 4416/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7. August 2024, Az: 4 SLa 235/24, Urteil
Tenor
Die Verhandlung wird nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 ZPO und § 148 Abs. 1 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (- VI ZR 53/23 -) eingeleitete Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ausgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf immateriellen Schadenersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO. Der Kläger hat sich ua. auf einen ihm entstandenen Schaden durch Einschränkung seiner Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung und einen Kontrollverlust berufen.
II. Die Verhandlung im vorliegenden Verfahren wird gemäß § 72 Abs. 5ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 ZPO und einer entsprechenden Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das durch den Bundesgerichtshof mit Vorlagebeschluss vom 6. Mai 2025 (- VI ZR 53/23 -) an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) ausgesetzt.
1. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (- VI ZR 53/23 -) ua. folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt:
„II. ... 2. a) Falls die Datenschutz-Grundverordnung anwendbar ist: ... Sind die Regelungen in Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 DSGVO dahingehend zu verstehen, dass sie einer betroffenen Person auch wegen Verletzung ihres Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz für den wegen einer verspäteten oder unvollständigen Auskunft entstandenen immateriellen Schaden einräumen? 3. Falls Frage 2 a) oder … bejaht wird: Stellt bereits die mit einer Verletzung der Auskunftspflicht (nach Art. 15 DSGVO bzw. …) einhergehende Ungewissheit des Betroffenen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und die daraus resultierende Hinderung daran, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen und etwaige diesbezügliche Rechte geltend zu machen, einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO bzw. … dar?“
2. Die Frage zu II 2 a) und - soweit sie sich auf die Auslegung von Art. 82 DSGVO bezieht - die Frage zu II 3 sind auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich. Der Senat hält es daher - nach Anhörung der Parteien - für angemessen, die Verhandlung im vorliegenden Revisionsverfahren analog § 148 Abs. 1 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der im Vorlageersuchen des Bundesgerichtshofs (- VI ZR 53/23 -) gestellten Fragen zu II 2 a) und zu II 3 bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: vgl. BAG 7. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 41 ff.; 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 14 ff. mwN, BAGE 175, 296; BGH 21. Februar 2023 - VI ZR 330/21 - Rn. 9 mwN).
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