BAG – Klage abgewiesen; LAG-Urteil aufgehoben (8 AZR 154/14)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte vor den Arbeitsgerichten Klage erhoben; die Beklagte rief Berufung und Revision an. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Klage der Klägerin insgesamt abgewiesen; Klägerin trägt Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann die Entscheidung daraufhin ohne diese Ausführungen verkünden.
Das Bundesarbeitsgericht kann auf Revision die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und das Urteil der ersten Instanz abändern, wenn die rechtliche Überprüfung dies erfordert.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; dies umfasst auch die Kosten einer zulässigen Nebenintervention.
Erfolgt auf Berufung und/oder Revision eine aufhebbare Rechtsfehlerfeststellung, kann dies zur vollständigen Abweisung der Klage durch das Revisionsgericht führen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG München, 20. März 2013, Az: 1 Ca 5891/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 21. November 2013, Az: 2 Sa 417/13, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. November 2013 - 2 Sa 417/13 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20. März 2013 - 1 Ca 5891/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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