BAG-Urteil: Revision erfolgreich, Klage nach Berufung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hob auf Revision das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und änderte auf Berufung der Beklagten das Arbeitsgerichtsurteil ab. Die Klage des Klägers wurde insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die der Nebenintervention. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Ausgang: Klage des Klägers insgesamt abgewiesen; Revision der Beklagten zu 1. erfolgreich, Berufung führte zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann bei zulässiger Revision das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben und – soweit erforderlich anknüpfend an die Berufung – das erstinstanzliche Urteil abändern.
Bei vollständiger Abweisung der Klage hat die unterlegene klagende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; hierzu gehören regelmäßig auch die Kosten der Nebenintervention.
Die Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies in der Entscheidung berücksichtigen.
Die Kostengrundentscheidung ist integraler Bestandteil des Tenors und richtet sich nach dem prozessualen Ausgang der Hauptsache.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG München, 20. März 2013, Az: 1 Ca 5889/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 21. November 2013, Az: 2 Sa 416/13, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. November 2013 - 2 Sa 416/13 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20. März 2013 - 1 Ca 5889/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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