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BAG·8 AZR 153/14·19.03.2015

BAG-Urteil: Revision erfolgreich, Klage nach Berufung abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrecht (Arbeitsprozessrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hob auf Revision das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und änderte auf Berufung der Beklagten das Arbeitsgerichts­urteil ab. Die Klage des Klägers wurde insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die der Nebenintervention. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Ausgang: Klage des Klägers insgesamt abgewiesen; Revision der Beklagten zu 1. erfolgreich, Berufung führte zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann bei zulässiger Revision das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben und – soweit erforderlich anknüpfend an die Berufung – das erstinstanzliche Urteil abändern.

2

Bei vollständiger Abweisung der Klage hat die unterlegene klagende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; hierzu gehören regelmäßig auch die Kosten der Nebenintervention.

3

Die Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies in der Entscheidung berücksichtigen.

4

Die Kostengrundentscheidung ist integraler Bestandteil des Tenors und richtet sich nach dem prozessualen Ausgang der Hauptsache.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG München, 20. März 2013, Az: 1 Ca 5889/12, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 21. November 2013, Az: 2 Sa 416/13, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. November 2013 - 2 Sa 416/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20. März 2013 - 1 Ca 5889/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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