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BAG·8 AZR 152/14·19.03.2015

BAG: Klage insgesamt abgewiesen nach erfolgreicher Berufung der Beklagten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrecht (Arbeitsgericht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte vor den Arbeitsgerichten Klage erhoben; das Landesarbeitsgericht wurde vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Parteien verzichteten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen; deshalb enthält das Urteil keine weiteren Ausführungen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens und der Nebenintervention.

Ausgang: Klage des Klägers insgesamt abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich, Revision aufgehoben; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO ermöglicht eine verkürzte Urteilsformel ohne ausführliche Entscheidgründe.

2

Das Rechtsmittel der Revision kann zur Aufhebung eines landesgerichtlichen Urteils führen, wenn das Bundesarbeitsgericht in der rechtlichen Überprüfung zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt.

3

Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil abändern und die Klage insgesamt abweisen, soweit es die rechtliche Lage für sich beurteilt.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen, sofern das Gericht die Klage abweist.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG München, 20. März 2013, Az: 1 Ca 5888/12, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 21. November 2013, Az: 2 Sa 415/13, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. November 2013 - 2 Sa 415/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20. März 2013 - 1 Ca 5888/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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