BAG: Klage insgesamt abgewiesen nach erfolgreicher Berufung der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte vor den Arbeitsgerichten Klage erhoben; das Landesarbeitsgericht wurde vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Parteien verzichteten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen; deshalb enthält das Urteil keine weiteren Ausführungen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens und der Nebenintervention.
Ausgang: Klage des Klägers insgesamt abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich, Revision aufgehoben; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO ermöglicht eine verkürzte Urteilsformel ohne ausführliche Entscheidgründe.
Das Rechtsmittel der Revision kann zur Aufhebung eines landesgerichtlichen Urteils führen, wenn das Bundesarbeitsgericht in der rechtlichen Überprüfung zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt.
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil abändern und die Klage insgesamt abweisen, soweit es die rechtliche Lage für sich beurteilt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen, sofern das Gericht die Klage abweist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG München, 20. März 2013, Az: 1 Ca 5888/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 21. November 2013, Az: 2 Sa 415/13, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. November 2013 - 2 Sa 415/13 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20. März 2013 - 1 Ca 5888/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Breinlinger Winter Volz Wankel