BAG: Klageabweisung nach erfolgreicher Revision der Beklagten; Urteil des LAG aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Beklagten zu 1. das Urteil des Landesarbeitsgerichts München aufgehoben und auf Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert: Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Nebenintervention. Die Parteien verzichteten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen.
Ausgang: Klage des Klägers wurde insgesamt abgewiesen; Revision der Beklagten zu 1. führte zur Aufhebung des LAG-Urteils
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt dieRevision Erfolg, kann das Bundesarbeitsgericht das Urteil der Vorinstanz aufheben und – soweit zur endgültigen Entscheidung erforderlich – das Urteil der Vorinstanz abändern und die Klage abweisen.
Wird nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, kann das Gericht ohne erneute mündliche Darlegung entscheiden bzw. die Entscheidung verkünden.
Bei Unterliegen des Klägers ist dieser grundsätzlich zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt; dies umfasst auch die Kosten einer Nebenintervention, soweit diese angefallen sind.
Die Zulässigkeit und der Erfolg eines Rechtsmittels können zur Änderung des erstinstanzlichen Ergebnisses führen, insbesondere zur Gesamtabweisung der Klage, wenn die Rechtsprüfung dies ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG München, 20. März 2013, Az: 1 Ca 5887/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 21. November 2013, Az: 2 Sa 414/13, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. November 2013 - 2 Sa 414/13 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20. März 2013 - 1 Ca 5887/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck Breinlinger Winter Volz Wankel