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BAG·8 AZR 151/14·19.03.2015

BAG: Klageabweisung nach erfolgreicher Revision der Beklagten; Urteil des LAG aufgehoben

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Beklagten zu 1. das Urteil des Landesarbeitsgerichts München aufgehoben und auf Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert: Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Nebenintervention. Die Parteien verzichteten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen.

Ausgang: Klage des Klägers wurde insgesamt abgewiesen; Revision der Beklagten zu 1. führte zur Aufhebung des LAG-Urteils

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebt dieRevision Erfolg, kann das Bundesarbeitsgericht das Urteil der Vorinstanz aufheben und – soweit zur endgültigen Entscheidung erforderlich – das Urteil der Vorinstanz abändern und die Klage abweisen.

2

Wird nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, kann das Gericht ohne erneute mündliche Darlegung entscheiden bzw. die Entscheidung verkünden.

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Bei Unterliegen des Klägers ist dieser grundsätzlich zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt; dies umfasst auch die Kosten einer Nebenintervention, soweit diese angefallen sind.

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Die Zulässigkeit und der Erfolg eines Rechtsmittels können zur Änderung des erstinstanzlichen Ergebnisses führen, insbesondere zur Gesamtabweisung der Klage, wenn die Rechtsprüfung dies ergibt.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG München, 20. März 2013, Az: 1 Ca 5887/12, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 21. November 2013, Az: 2 Sa 414/13, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. November 2013 - 2 Sa 414/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20. März 2013 - 1 Ca 5887/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu tragen.

Sonstlt

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Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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