BAG-Urteil: Revision stattgegeben, Berufung der Beklagten zurückgewiesen (8 AZR 1070/12)
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten angesichts eines führenden Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Die Beklagte trägt die Kosten von Berufung und Revision. Das Urteil bezieht sich in Verfahrensfragen auf das Parallelverfahren 8 AZR 1069/12.
Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten der Berufung und Revision
Abstrakte Rechtssätze
Eine erfolgreiche Revision kann zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen und das erstinstanzliche Urteil in der Sache wiederherstellen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem prozessualen Erfolg: Die unterlegene Partei hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Verzichten die Parteien auf Vortrag von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht mit Verweis auf ein führendes Parallelverfahren die Ausführungen dort zugrunde legen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Die Zurückweisung einer Berufung führt regelmäßig zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils gegenüber der Berufungspartei, soweit nichts Abweichendes angeordnet wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Göttingen, 28. September 2011, Az: 4 Ca 211/11 Ö, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 1. November 2012, Az: 4 Sa 1529/11, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2012 - 4 Sa 1529/11 - aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 28. September 2011 - 4 Ca 211/11 Ö - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 8 AZR 1069/12 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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