Haushaltsbefristung - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt; das BAG sah deshalb gemäß §313b Abs.1 ZPO von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ab. Auf die Revision des Klägers hob das BAG das Urteil des LAG auf. Gleichzeitig wies das BAG die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Berufung und Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §313b Abs.1 ZPO kann das Gericht von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, wenn die streitige Leistung anerkannt worden ist.
Ein Anerkenntnisurteil kann ergehen, wenn der Beklagte den Klageanspruch ausdrücklich anerkennt.
Trägt eine Partei Berufung und/oder Revision ohne Erfolg, so hat sie die Kosten der betreffenden Instanzen zu tragen.
Die Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils durch das Bundesarbeitsgericht erfolgt, wenn die Revision des Klägers im Revisionsverfahren begründet ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 28. März 2008, Az: 58 Ca 942/08, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 26. September 2008, Az: 8 Sa 1115/08, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2008 - 8 Sa 1115/08 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. März 2008 - 58 Ca 942/08 - wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
Linsenmaier Kiel Schmidt