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BAG·7 AZR 938/08·21.04.2010

Haushaltsbefristung - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die vertragliche Befristung zum 31.12.2007 beendet sei. Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt; das BAG hob das Urteil des LAG auf und änderte das Urteil des AG entsprechend ab. Wegen Anerkenntnisses wurden Tatbestand und Entscheidungsgründe nach §313b Abs.1 ZPO nicht dargestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Feststellungsantrag der Klägerin wurde durch Anerkenntnis stattgegeben; Urteil der Vorinstanz aufgehoben und das arbeitsgerichtliche Urteil entsprechend abgeändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil kann ergehen, wenn die Antragsgegnerin den geltend gemachten Anspruch vollständig anerkennt; in diesem Fall kann das Gericht nach § 313b Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.

2

Wird ein Feststellungsanspruch im Arbeitsrecht anerkannt, kann das Gericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine vertragliche Befristung beendet ist.

3

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Partei zu tragen, die im Ergebnis unterliegt; bei Anerkenntnis trägt die anerkennende Partei die Kosten.

4

Die Revision kann zur Aufhebung eines Urteils der Vorinstanz und zur Änderung eines arbeitsgerichtlichen Urteils führen, wenn der Rechtsweg und die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hamburg, 27. März 2008, Az: 7 Ca 4/08, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 16. September 2008, Az: H 2 Sa 122/08, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. September 2008 - H 2 Sa 122/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. März 2008 - 7 Ca 4/08 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2007 in den Vereinbarungen vom Oktober 2006 nicht beendet ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.

Linsenmaier Kiel Schmidt