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BAG·7 AZR 719/12·19.03.2014

BAG: Feststellung, dass Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung beendet wurde

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte Berufung und Revision gegen Entscheidungen eingelegt, die ein Arbeitsverhältnis mit Befristung als beendet ansahen. Das Bundesarbeitsgericht hob das LAG-Urteil auf und änderte das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Klägerin ab. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung endete; die Kosten hat der Beklagte zu tragen. Die Parteien verzichteten auf Entscheidungsgründe.

Ausgang: Revision und Berufung der Klägerin erfolgreich; Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung zum 31.12.2010 beendet wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren Entscheidungen der Vorinstanzen aufheben und die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten des Rechtsmittelführers abändern.

2

Es ist zulässig, festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer vereinbarten Befristung beendet worden ist; eine solche Feststellung kann Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sein.

3

Haben die Parteien gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. den einschlägigen ZPO-Bestimmungen auf Entscheidungsgründe verzichtet, bedarf es keiner Darstellung des Tatbestandes im Urteil.

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Die Kosten des Rechtsstreits sind dem unterliegenden Teil zu auferlegen; bei Erfolg des Klägers trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Bautzen, 23. Februar 2011, Az: 1 Ca 1291/10, Urteil

vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 18. Januar 2012, Az: 2 Sa 225/11, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2012 - 2 Sa 225/11 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 23. Februar 2011 - 1 Ca 1291/10 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 5. Oktober 2006 zum 31. Dezember 2010 beendet worden ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Es bedarf keines Tatbestandes; die Parteien haben auf die Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO).

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