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BAG·7 AZR 563/10·29.06.2011

Anerkenntnisurteil - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung vom 30.6.2008 nicht beendet ist. Die Beklagte hat den Klageantrag anerkannt; das BAG hebt die Vorinstanzen auf und stellt den Fortbestand als unbefristetes Arbeitsverhältnis fest. Tatbestand und Entscheidungsgründe werden wegen Anerkenntnisses nach §313b Abs.1 ZPO nicht dargestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Feststellungsantrag der Klägerin auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die Befristung hinaus stattgegeben; Vorinstanzen aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anerkenntnis eines Klageantrags kann das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlassen und gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

2

Wird ein Feststellungsantrag durch die Beklagte anerkannt, kann das Gericht dem Antrag entsprechen und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verbindlich feststellen.

3

Ein Anerkenntnis des Anspruchs durch die Gegenseite begründet in der Regel die Grundlage für die Stattgabe des geltend gemachten Feststellungsanspruchs, sofern keine von der Beklagten aufgezeigten entgegenstehenden Umstände vorliegen.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn das Gericht dem anerkannten Antrag stattgibt.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Eisenach, 12. November 2008, Az: 1 Ca 555/08, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 17. November 2009, Az: 8 Sa 10/09, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 17. November 2009 - 8 Sa 10/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 12. November 2008 - 1 Ca 555/08 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung vom 30. Juni 2008 nicht beendet worden ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2008 fortbesteht.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageantrag anerkannt.

Linsenmaier Gallner Kiel