Haushaltsbefristung - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision ein; das BAG hob das Urteil des LAG auf und wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt, weshalb nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von Tatbestand und Entscheidungsgründen abgesehen wurde. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten der Berufung und der Revision verurteilt.
Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten; Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen Anerkenntnisses nach § 313b Abs.1 ZPO unterblieben.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Entscheidung auf einem Anerkenntnis beruht.
Die Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs durch die beklagte Partei führt zur Erledigung des streitigen Anspruchs und begründet ein Anerkenntnisurteil.
Hat die beklagte Partei den Anspruch anerkannt und bleibt ihr Rechtsmittel erfolglos, ist sie zur Tragung der Kosten der Rechtsmittel verpflichtet.
Das Unterlassen der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wegen Anerkenntnisses berührt nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Entscheidung über Berufung und Revision sowie die daran anzuknüpfenden Kostenfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stendal, 6. August 2008, Az: 4 Ca 71/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 17. April 2009, Az: 9 Sa 403/08, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. April 2009 - 9 Sa 403/08 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 6. August 2008 - 4 Ca 71/08 - wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
Linsenmaier Gräfl Schmidt