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BAG·7 AZR 500/09·18.05.2010

Haushaltsbefristung - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision ein; das BAG hob das Urteil des LAG auf und wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt, weshalb nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von Tatbestand und Entscheidungsgründen abgesehen wurde. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten der Berufung und der Revision verurteilt.

Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten; Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen Anerkenntnisses nach § 313b Abs.1 ZPO unterblieben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Entscheidung auf einem Anerkenntnis beruht.

2

Die Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs durch die beklagte Partei führt zur Erledigung des streitigen Anspruchs und begründet ein Anerkenntnisurteil.

3

Hat die beklagte Partei den Anspruch anerkannt und bleibt ihr Rechtsmittel erfolglos, ist sie zur Tragung der Kosten der Rechtsmittel verpflichtet.

4

Das Unterlassen der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wegen Anerkenntnisses berührt nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Entscheidung über Berufung und Revision sowie die daran anzuknüpfenden Kostenfolgen.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stendal, 6. August 2008, Az: 4 Ca 71/08, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 17. April 2009, Az: 9 Sa 403/08, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. April 2009 - 9 Sa 403/08 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 6. August 2008 - 4 Ca 71/08 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.

Linsenmaier Gräfl Schmidt