Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten wegen paralleler Revisionsverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision bestätigt im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz in der Sache; die Revision ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren trifft in der Regel die unterlegene Partei; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können im Revisionsverfahren darauf verzichten, Tatbestand und Entscheidungsgründe darzustellen, insbesondere bei parallelen Verfahren.
Die formale Verfahrensgestalt (z. B. Verzicht auf ausführliche Entscheidungsdarstellung) ändert nichts an der Bindungswirkung der revidierten Vorentscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hannover, 9. April 2021, Az: 2 Ca 162/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. April 2022, Az: 5 Sa 393/21, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. April 2022 - 5 Sa 393/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Urteile in den parallelen Revisionsverfahren - 7 AZR 223/22, 7 AZR 224/22 und 7 AZR 239/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Schmidt Waskow Klose Kley Metschke