Revision gegen LAG-Urteil (7 AZR 243/22) zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte beim Bundesarbeitsgericht Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen eingelegt. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten wegen paralleler Revisionsverfahren auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keinen für eine Aufhebung ausreichenden Rechtsfehler der angegriffenen Entscheidung feststellt.
Bei Zurückweisung der Revision trägt die unterliegende Partei die Kosten der Revision.
Parteien können im Revisionsverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn auf gleichgelagerte parallele Revisionsverfahren verwiesen wird.
Das Bundesarbeitsgericht kann Entscheidungen in parallelen Revisionsverfahren in seinen Gründen berücksichtigen und auf diese verweisen, soweit die Sach- und Rechtslage übereinstimmt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hannover, 9. April 2021, Az: 2 Ca 122/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. April 2022, Az: 5 Sa 372/21, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. April 2022 - 5 Sa 372/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Urteile in den parallelen Revisionsverfahren - 7 AZR 223/22, 7 AZR 224/22 und 7 AZR 239/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Schmidt Waskow Klose Kley Metschke