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BAG·7 AZR 242/22·05.04.2023

Revision gegen Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kostenentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger, die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten wegen paralleler Revisionsverfahren auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das BAG traf die Sachentscheidung trotz Verzichts.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird zurückgewiesen, wenn das Revisionsgericht die vom Revisionsführer gerügten Rechtsfehler als unbegründet ansieht.

2

Wird die Revision zurückgewiesen, trägt der unterlegene Revisionsführer die Kosten der Revision.

3

Parteien können im Revisionsverfahren im Hinblick auf parallele Verfahren auf die gesonderte Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

4

Der Verzicht der Parteien auf die Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthebt das Revisionsgericht nicht von seiner Pflicht, über die Revision zu entscheiden und eine Kostenentscheidung zu treffen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hannover, 9. April 2021, Az: 2 Ca 129/20, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. April 2022, Az: 5 Sa 375/21, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. April 2022 - 5 Sa 375/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Urteile in den parallelen Revisionsverfahren - 7 AZR 223/22, 7 AZR 224/22 und 7 AZR 239/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Schmidt Waskow Klose Kley Metschke