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BAG·7 AZR 240/22·05.04.2023

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrecht im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger führte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten wegen paralleler Revisionsverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen; das BAG bestätigte damit das Vorinstanzurteil.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keinen für eine Rechtsfehlerhaftigkeit tragenden Gesichtspunkt erkennt.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

3

Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, soweit dies im Interesse einer gebündelten Entscheidung paralleler Verfahren liegt.

4

Wird eine Revision ohne Erfolg zurückgewiesen, beendet dies das Rechtsmittelverfahren gegen das angefochtene Urteil hinsichtlich der angegriffenen Rechts- und Tatsachenfeststellungen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hannover, 9. April 2021, Az: 2 Ca 145/20, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. April 2022, Az: 5 Sa 398/21, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. April 2022 - 5 Sa 398/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Urteile in den parallelen Revisionsverfahren - 7 AZR 223/22, 7 AZR 224/22 und 7 AZR 239/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Schmidt Waskow Klose Kley Metschke