Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger führte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten wegen paralleler Revisionsverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen; das BAG bestätigte damit das Vorinstanzurteil.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keinen für eine Rechtsfehlerhaftigkeit tragenden Gesichtspunkt erkennt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, soweit dies im Interesse einer gebündelten Entscheidung paralleler Verfahren liegt.
Wird eine Revision ohne Erfolg zurückgewiesen, beendet dies das Rechtsmittelverfahren gegen das angefochtene Urteil hinsichtlich der angegriffenen Rechts- und Tatsachenfeststellungen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hannover, 9. April 2021, Az: 2 Ca 145/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. April 2022, Az: 5 Sa 398/21, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. April 2022 - 5 Sa 398/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Urteile in den parallelen Revisionsverfahren - 7 AZR 223/22, 7 AZR 224/22 und 7 AZR 239/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Schmidt Waskow Klose Kley Metschke