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BAG·7 AZR 222/22·05.04.2023

Revision der Beklagten erfolgreich; Berufung des Klägers unzulässig verworfen/ zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBerufungs- und RevisionsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Die Berufung des Klägers wurde insoweit, als sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags Nr. 3 richtete, als unzulässig verworfen; im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Ausgang: Revision der Beklagten wird stattgegeben; Urteil des LAG aufgehoben; Berufung des Klägers teils unzulässig verworfen und teils zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines Urteils der Vorinstanz kann auf eine erfolgreiche Revision der unterlegenen Partei erfolgen.

2

Eine Berufung kann als unzulässig verworfen werden, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Hilfsantrags richtet.

3

Ist eine Berufung nicht unzulässig, kann das Berufungsgericht die Berufung im Übrigen zurückweisen.

4

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hannover, 9. April 2021, Az: 2 Ca 144/20, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. April 2022, Az: 5 Sa 397/21, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. April 2022 - 5 Sa 397/21 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 9. April 2021 - 2 Ca 144/20 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags zu 3. richtet. Im Übrigen wird die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Hannover zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Urteile in den parallelen Revisionsverfahren - 7 AZR 223/22, 7 AZR 224/22 und 7 AZR 239/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Schmidt Klose Waskow Kley Metschke