Revision im Arbeitsrecht (6 AZR 96/22) gegen LAG-Urteil zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf Kosten des Klägers zurück. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren (6 AZR 95/22) auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Gericht bestätigte damit das Ergebnis der Vorinstanz ohne erneute Feststellung der Entscheidungsgründe.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision wird zurückgewiesen, wenn sie keinen erfolgreichen Angriffspunkt gegen das Urteil der Vorinstanz ergibt und die Rechtsmittelvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht regelmäßig zugunsten der obsiegenden Partei, sodass die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.
Parteien können nach den einschlägigen Vorschriften (§ 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO) auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Revisionsgericht ohne erneute Feststellungen entscheidet.
Die Zurückweisung einer Revision kann erfolgen, ohne dass das Revisionsgericht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe erneut darlegt, wenn die Parteien insoweit wirksam verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hannover, 1. September 2020, Az: 5 Ca 481/19, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. Januar 2022, Az: 4 Sa 1102/20, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Januar 2022 - 4 Sa 1102/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 6 AZR 95/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Spelge Heinkel Krumbiegel Wollensak W. Kreis