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BAG·6 AZR 94/22·16.02.2023

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

VerfahrensrechtArbeitsgerichtsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wurde vom BAG zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO). Das Gericht entschied ohne erneute Wiedergabe der Vorbringen unter Verweis auf die Verzichtserklärung und die Entscheidung im Parallelverfahren.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf diese Verzichtserklärung berufen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).

2

Ein zurückgewiesenes Rechtsmittel führt grundsätzlich zur Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Unterlegenen, sofern das Gericht dies anordnet.

3

Der Verzicht der Parteien auf die wiederholte Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen hindert das Gericht nicht, die Revision in der Sache zu prüfen und zurückzuweisen.

4

Die formelle Verweisung auf ein Parallelverfahren entbindet das Gericht nicht von einer Entscheidung über die erhobenen Rügen; es kann die Revision dennoch als unbegründet zurückweisen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hannover, 1. September 2020, Az: 5 Ca 36/20, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. Januar 2022, Az: 4 Sa 1104/20, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Januar 2022 - 4 Sa 1104/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 6 AZR 95/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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