Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wurde vom BAG zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO). Das Gericht entschied ohne erneute Wiedergabe der Vorbringen unter Verweis auf die Verzichtserklärung und die Entscheidung im Parallelverfahren.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf diese Verzichtserklärung berufen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Ein zurückgewiesenes Rechtsmittel führt grundsätzlich zur Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Unterlegenen, sofern das Gericht dies anordnet.
Der Verzicht der Parteien auf die wiederholte Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen hindert das Gericht nicht, die Revision in der Sache zu prüfen und zurückzuweisen.
Die formelle Verweisung auf ein Parallelverfahren entbindet das Gericht nicht von einer Entscheidung über die erhobenen Rügen; es kann die Revision dennoch als unbegründet zurückweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hannover, 1. September 2020, Az: 5 Ca 36/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. Januar 2022, Az: 4 Sa 1104/20, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Januar 2022 - 4 Sa 1104/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 6 AZR 95/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Spelge Heinkel Krumbiegel Wollensak W. Kreis