BAG: Revision der Beklagten gegen LArbG Berlin‑Brandenburg zurückgewiesen (6 AZR 906/11)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 313a ZPO. Das Urteil enthält keine weiteren inhaltlichen Feststellungen im veröffentlichten Tenor.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LArbG Berlin‑Brandenburg als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht ist in der Entscheidung zu vermerken.
Wird die Revision zurückgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten der Revision zu tragen, soweit nicht besondere Gründe entgegenstehen.
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und beendet das Revisionsverfahren in der Sache.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 31. März 2011, Az: 59 Ca 9481/10, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Oktober 2011, Az: 24 Sa 1097/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2011 - 24 Sa 1097/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Wollensak Döpfert