BAG: Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (6 AZR 852/15)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO. Damit bleibt das angefochtene Urteil in vollem Umfang bestehen.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision zurückgewiesen, hat in der Regel die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen.
Die Zurückweisung der Revision durch das Berufungsgericht bestätigt die angefochtene Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts in der Sache.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hagen (Westfalen), 20. Januar 2015, Az: 5 Ca 1463/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 23. Juli 2015, Az: 8 Sa 197/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Juli 2015 - 8 Sa 197/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Spelge Krumbiegel Lauth C. Klar