BAG: Revision gegen Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte reichte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb diese nicht wiedergegeben wurden. Eine inhaltliche Änderung des erstinstanzlichen Ergebnisses fand nicht statt.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision ab, wenn es im angefochtenen Urteil keinen für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfehler erkennt.
Die Kosten der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Verzichten die Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht ohne erneute Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hagen (Westfalen), 12. November 2014, Az: 3 Ca 1465/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 23. Juli 2015, Az: 8 Sa 1756/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Juli 2015 - 8 Sa 1756/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Spelge Krumbiegel Lauth C. Klar