BAG-Urteil: Revision stattgegeben, Berufung der Beklagten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt; das BAG hob das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts auf. Gleichzeitig wies das BAG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen zurück. Die Kosten der Berufung und der Revision wurden der Beklagten auferlegt. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Kosten der Berufung und Revision der Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren das Urteil der Vorinstanz aufheben und zugleich über die Erfolgsaussichten parallel geführter Berufungen entscheiden, etwa durch deren Zurückweisung.
Die Kosten der Berufung und der Revision sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Ein ausdrücklicher Verzicht der Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO erlaubt dem Gericht, diese Darstellung im Urteil zu unterlassen; der Verzicht ist im Urteil zu vermerken.
Die Zurückweisung einer Berufung setzt voraus, dass die Berufungsbegründung keine durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanz aufzeigt bzw. keine hinreichenden Erfolgsaussichten begründet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Bautzen, 20. Oktober 2010, Az: 1 Ca 1065/10, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 21. September 2011, Az: 2 Sa 715/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. September 2011 - 2 Sa 715/10 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20. Oktober 2010 - 1 Ca 1065/10 - wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge M. Jostes Lauth