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BAG·6 AZR 834/11·16.05.2013

Revision teilweise stattgegeben: Arbeitgeber zur Nachzahlung von 836,73 € nebst Zinsen verurteilt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltansprüche (Lohn)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts. Das BAG hob die Vorentscheidung teilweise auf und änderte das Urteil des Arbeitsgerichts dahin, dass die Beklagte zur Zahlung von 836,73 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (für konkret bezeichnete Zeiträume) verurteilt wird. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die weitergehende Revision wurde zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Nachzahlung von 836,73 € brutto nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Arbeitgeber zur Nachzahlung konkreter Bruttobeträge verurteilen und gleichzeitig rückwirkend für bestimmte Zeiträume Fälligkeiten feststellen, wenn der Anspruch begründet ist.

2

Auf nachzutragende Entgeltansprüche sind Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten, soweit das Gericht dies anordnet.

3

Das Bundesarbeitsgericht ist befugt, Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise aufzuheben und das Urteil der Vorinstanz insoweit abzuändern und neu zu fassen.

4

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach dem Verhältnis des prozessualen Erfolgs zwischen den Parteien anteilig verteilt; das Gericht kann eine prozentuale Kostenquote festsetzen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Bautzen, 16. November 2010, Az: 1 Ca 1067/10, Urteil

vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 21. September 2011, Az: 2 Sa 714/10, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. September 2011 - 2 Sa 714/10 - teilweise aufgehoben und wie folgt zur Klarstellung neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 16. November 2010 - 1 Ca 1067/10 - abgeändert und klarstellend insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 836,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf

- 92,97 Euro vom 17. Juni bis 16. Juli 2009

- 185,94 Euro vom 17. Juli bis 16. August 2009

- 278,91 Euro vom 17. August bis 16. September 2009

- 371,88 Euro vom 17. September bis 16. Oktober 2009

- 464,85 Euro vom 17. Oktober bis zum 16. November 2009

- 557,82 Euro vom 17. November bis 16. Dezember 2009

- 650,79 Euro vom 17. Dezember 2009 bis 16. Januar 2010

- 743,76 Euro vom 17. Januar bis zum 16. Februar 2010

- 836,73 Euro ab 16. März 2010

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/11, die Beklagte zu 9/11 zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge M. Jostes Lauth