BAG: Revision abgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin und Widerbeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des LAG Nürnberg zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine wesentlichen Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanzen feststellt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern das Gericht die Revision abweist.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies ist im Urteil zu vermerken.
Die Zurückweisung der Revision bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und beendet das Rechtsmittelverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Nürnberg, 13. April 2011, Az: 7 Ca 5485/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 15. Juni 2012, Az: 8 Sa 565/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. Juni 2012 - 8 Sa 565/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Koch Wollensak