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BAG·6 AZR 811/12·08.05.2014

BAG: Revision abgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§313a ZPO)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin und Widerbeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des LAG Nürnberg zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine wesentlichen Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanzen feststellt.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern das Gericht die Revision abweist.

3

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies ist im Urteil zu vermerken.

4

Die Zurückweisung der Revision bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und beendet das Rechtsmittelverfahren.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Nürnberg, 13. April 2011, Az: 7 Ca 5485/10, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 15. Juni 2012, Az: 8 Sa 565/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. Juni 2012 - 8 Sa 565/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Koch Wollensak