BAG: Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kosten trägt Klägerin
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die Entscheidung enthält daher nur den Tenor.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Nürnberg wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist vom Bundesarbeitsgericht zurückzuweisen, wenn keine den Revisionsgrund tragenden Umstände vorliegen.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die öffentliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies wird in der Entscheidung vermerkt.
Ein Tenor, der die Zurückweisung der Revision und die Kostenentscheidung enthält, genügt, wenn die Parteien auf die sonst übliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Nürnberg, 13. April 2011, Az: 7 Ca 5480/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 15. Juni 2012, Az: 8 Sa 558/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. Juni 2012 - 8 Sa 558/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Koch Wollensak