Berufung teil- stattgegeben: Feststellung, dass Kündigung nicht zur Auflösung führte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte gegen die Kündigung vom 24.12.2009 geklagt. Das BAG hob die Entscheidung des LAG insoweit auf und gab die Berufung der Klägerin teilweise statt: Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Ausgang: Revision der Klägerin erfolgreich; Berufung teilweise stattgegeben mit Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
Abstrakte Rechtssätze
Wird gerichtlich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst worden ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort.
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil teilweise abändern und die Fortgeltung des Arbeitsverhältnisses feststellen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Revision kann die Entscheidung der Berufungsinstanz aufheben und die Berufung ganz oder teilweise stattgeben, soweit rechtliche Fehler vorliegen.
Haben die Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht das Urteil ohne solche Ausführungen sprechen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 6. Dezember 2010, Az: 2 Ca 344/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 25. Juli 2011, Az: 17 Sa 175/11, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 175/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2010 - 2 Ca 344/10 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz hat die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. in erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.
4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch