BAG: Feststellung, dass Kündigung vom 24.12.2009 das Arbeitsverhältnis nicht auflöste
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.12.2009 nicht aufgelöst worden sei. Das BAG hat die Entscheidung des Hessischen LAG aufgehoben und das Urteil des ArbG teilweise dahin geändert, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Kosten wurden anteilig verteilt; die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Feststellung, dass die Kündigung vom 24.12.2009 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage kann gerichtet sein auf die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Im Kündigungsschutzverfahren ist die Wirksamkeit der Kündigung materiell zu prüfen; trifft die Vorinstanz fehlerhafte Rechtsanwendung, kann das Revisionsgericht die Entscheidung aufheben und die erstinstanzliche Feststellung abändern.
Die Verteilung der Gerichts- und außergerichtlichen Kosten bemisst sich nach dem Umfang des prozessualen Obsiegens; bei teilweisem Erfolg ist eine anteilige Kostenaufteilung vorzunehmen.
Verzichten die Parteien nach § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, bleibt der Tenor der Entscheidung maßgeblich für die Rechtsfolgen und die Kostenverteilung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 10. November 2010, Az: 2 Ca 385/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 25. Juli 2011, Az: 17 Sa 124/11, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 124/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 - 2 Ca 385/10 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.
4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch