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BAG·6 AZR 757/11·13.12.2012

Revision teilweise stattgegeben – Kündigung vom 24.12.2009 hat Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Revision gegen die Zurückweisung seiner Berufung im Verfahren um eine Kündigung vom 24.12.2009. Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit auf und stellte auf Berufung des Klägers fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Gerichtskosten wurden anteilig verteilt. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).

Ausgang: Revision des Klägers teilweise erfolgreich; Feststellung, dass die Kündigung vom 24.12.2009 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsurteil kann den Bestand des Arbeitsverhältnisses bestätigen, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.

2

Die Revision kann ein Urteil der Berufungsinstanz aufheben, soweit diese die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat.

3

Gerichte sind befugt, Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten anteilig nach dem jeweiligen Erfolg der Parteien zu verteilen.

4

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht entscheidet in diesem Fall ohne deren Wiedergabe.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 10. November 2010, Az: 2 Ca 407/10, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 25. Juli 2011, Az: 17 Sa 123/11, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 123/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 - 2 Ca 407/10 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch