Feststellung: Kündigung vom 24.12.2009 hat Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst (6 AZR 756/11)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte gegen die Kündigung vom 24.12.2009 geklagt. Das BAG hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG teilweise stattgegeben und die Berufungsrückweisung aufgehoben. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Kosten wurden zwischen den Parteien anteilig verteilt; Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden von den Parteien gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Feststellung, dass die Kündigung vom 24.12.2009 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kündigungsschutzklage kann das Gericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Beendigung nicht vorliegen.
Die Revision dient der Überprüfung der materiell‑rechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung; ist die Vorinstanz zu Unrecht von der Wirksamkeit ausgegangen, kann die Revision zur Aufhebung und abändernden Entscheidung führen.
Gerichte können die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten anteilig zwischen den Parteien nach dem prozessualen Erfolg verteilen; eine differenzierte Kostentragung ist zulässig.
Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO steht der erkennenden Entscheidung über Rechtsfolge und Kostenverteilung nicht entgegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 10. November 2010, Az: 2 Ca 405/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 25. Juli 2011, Az: 17 Sa 118/11, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 118/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 - 2 Ca 405/10 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.
4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch